Allgemeine Geschäftsbedingungen der FLZR GmbH

Präambel

Die FLZR GmbH (Auftragnehmer) führt im Auftrag von Kunden (Auftraggeber) Dienstleistungen zum Zweck der Absatzförderung durch. Hierzu werden i.d.R. selbständige (Einzel-) Auftragnehmer, insbesondere Fachberater, Merchandiser/Rackjobber sowie Trainer und weiteres Personal durch den Auftragnehmer angefragt und nach entsprechender Eignungsprüfung beauftragt. Im Innenverhältnis zur FLZR GmbH können sie dies ggf. über einen Gewerbeschein nachweisen.

§ 1 Geltung

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FLZR GmbH gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

(2) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt die FLZR GmbH nicht an, es sei denn, sie stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die FLZR GmbH in Kenntnis von abweichenden Bedingungen des Vertragspartners Lieferungen und/oder Leistungen für den Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

 

§ 2 Angebote

(1) Die Angebote der FLZR GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge, auch wenn die Erklärungen von den Vertretern der FLZR GmbH entgegen genommen werden, kommen mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Leistungen zustande. Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der FLZR GmbH.

(2) Die Personalauswahl obliegt allein der FLZR GmbH. Die FLZR GmbH benötigt für die Projekt-/Kampagnenvorbereitung in der Regel eine Vorlaufzeit von 6-8 Wochen. Entscheidend ist jedoch die angegebene Vorlaufzeit in dem jeweiligen Angebot. Eine Auftragsannahme ohne Einhaltung dieser Vorlaufzeit kann zu Mehrkosten führen, die dem Auftraggeber berechnet werden können.

(3) Werden dem Auftraggeber Kontaktdaten im Rahmen der Personalvorschläge, Personalbereitstellung und Personalvermittlung zur Verfügung gestellt, dienen diese ausschließlich dem Zweck einer Vorabinformation für den AG. Eine Weitergabe der bereitgestellten Kontaktdaten an unbeteiligte Dritte ist nicht gestattet.

(4) Bei auftretenden Problemen mit dem Personal müssen der FLZR GmbH nachvollziehbare objektive Gründe genannt werden, die ausschließlich die durch die FLZR GmbH zu gewährende fachliche Kompetenz betreffen und zur möglichen Auswechslung des Personals führen könnten. Wenn der Auftraggeber besondere bzw. ausgefallene Personalwünsche hat, ist dies mindestens 6 Wochen vor der Leistungsgewährung der FLZR GmbH schriftlich mitzuteilen. Hierfür ist die FLZR GmbH berechtigt, zusätzliche Preise zu berechnen.

(5) Bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen, einschließlich sexuellen Belästigungen des zur Verfügung gestellten Personals, haftet die FLZR GmbH nicht für dadurch eventuell entstehende Schäden. Die FLZR GmbH wird sich allerdings bemühen, die Situation zu entschärfen bzw. anderes Personal einzusetzen, was eventuell mit Zeitverzögerungen einhergehen kann, ohne das die FLZR GmbH für diese Zeitverzögerungen haftet.

(6) Wenn das zum Zwecke der Absatzförderung eingesetzte Personal Nebenaufgaben, wie z.B. Fotodokumentationen u.a. im Interesse des Kunden durchführen soll, ist dies im Vorfeld der Beauftragung zusätzlich zu vereinbaren. Nach Beendigung des eigentlichen Auftrages vorgetragene Wünsche bzw. Aufgabenstellungen des Auftraggebers, sind erneut mit der FLZR GmbH vertraglich zu vereinbaren und mit weiteren zusätzlichen Kosten verbunden. Unabhängig davon ist die für den Hauptauftrag gestellte Rechnung an die FLZR GmbH termingerecht auszugleichen.

 

§ 3 Preise

(1) Als Preise gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Die Preise werden in Euro festgesetzt.

(2) Die FLZR GmbH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.

(3) Die FLZR GmbH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertragsverhältnisses Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dem Auftraggeber ist das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Kosten geringer sind.

§ 4 Geheimhaltung

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die FLZR GmbH sowie die Mitteilung von Informationen, die zur späteren Realisierung solcher Vorschläge dienen, fallen unter Geheimhaltung. Sie stellen Geschäftsgeheimnisse dar und sind als solche vertraulich zu behandeln. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der FLZR GmbH im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten und Konzeptionen verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der FLZR GmbH.

§ 5 Abwerberegelung und Personalvermittlung

(1) Dem AG und deren beauftragten Dritten ist es untersagt das Personal des AN, welches gegenwärtig für den AG eingesetzt wird oder in den letzten drei Monaten eingesetzt war, das Angebot zu machen, während der Dauer dieser Vereinbarung einzustellen oder zu beschäftigen.

(2) Eine Abwerbung jeglicher Art des von der FLZR GmbH zur Verfügung gestellten, beauftragten, freiberuflichen oder selbständigen Personals ist ausschließlich unter Zahlung einer Gebühr in Höhe von 1.900 € pro abgeworbener Person zulässig. Dies gilt bis 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit.

(3) Eine Abwerbung des von der FLZR GmbH für den Auftraggeber festangestellten Personals ist, gegen eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 25 % des tatsächlichen  Vollzeitjahresbruttoeinkommens (fest und variabel), welches der Arbeitnehmer in einem neuen Arbeitsverhältnis bei dem Auftraggeber oder beauftragten Dritten erhält, möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich der FLZR GmbH den Arbeitsvertrag oder die Regelungen, die das Vollzeitbruttojahresgehalt sowie alle sonstigen vertraglichen Leistungen dokumentieren zur Berechnung der Vermittlungsgebühr zur Verfügung zu stellen. Sollte ein von FLZR für den Auftraggeber eingesetzter Mitarbeiter für eine andere Position als die, für die er ursprünglich eingestellt wurde, von dem Auftraggeber oder beauftragten Dritten eingestellt werden, so wird ebenfalls eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 25 % des tatsächlichen  Vollzeitjahresbruttoeinkommens (fest und variabel) in vollem Umfang fällig.

(4) Für alle Beauftragungen im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung (AGB-ANÜ), die sie hier finden: https://profiflitzer.de/wp-content/uploads/2021/05/AGB-PRofiFLITZER-GmbH-B2B-ANUe-10.12.2015.pdf

§ 6 Zahlung

(1) Die Rechnungsbegleichung, einschließlich Neben- und Fremdkosten, erfolgt ohne Abzug und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Falls eine Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird, behält sich die FLZR GmbH das Recht vor, die Leistung einzuschränken oder gänzlich einzustellen.

(2) Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die FLZR GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Zinssatz für längerfristige Finanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu verlangen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist die FLZR GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Für einen etwaig aus diesem Grund entstehenden Schaden des Vertragspartners haftet die FLZR GmbH nicht.

(3) Eine Rechnung gilt als anerkannt, es sei denn innerhalb von 7 Tagen wird der FLZR GmbH gegenüber schriftlich widersprochen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgebend.

(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Dadurch entstehende Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und werden mit der Übernahme des Schecks oder des Wechsels fällig. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Falle der vorherigen schriftlichen Vereinbarung über Umfang und Art der Regulierung. Wird ein Eigenakzept oder ein Scheck des Vertragspartners nicht eingelöst, werden alle noch offenen Rechnungen sowie alle weiteren Akzepte sofort fällig.

(5) Mit befreiender Wirkung kann nur an die FLZR GmbH direkt gezahlt werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen vorbehaltlich einer anderen Bestimmung durch die FLZR GmbH auf die jeweils ältesten Forderungen nebst Nebenforderungen angerechnet.

(6) Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann die FLZR GmbH, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und ihre Forderungen einschließlich etwaiger Wechselforderungen sofort fällig stellen. Außerdem kann die FLZR GmbH nach Annahme des Auftrages für weitere Leistungen Vorauszahlungen oder Kasse bei Ablieferung der Leistungen bzw. Sicherheitsleistungen verlangen, oder bei Ablehnung dieses Verlangens ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und entstandene Schäden geltend machen. Dies gilt auch, wenn bereits Teilleistungen erbracht worden sind.

(7) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur insoweit berechtigt, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FLZR GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig, unbestritten oder anerkannt ist.

(8) Bei nicht vertragsgemäßer und nicht rechtzeitig für den Einsatz des Personals bei der FLZR GmbH eintreffender notwendiger technischer Ausrüstung haftet FLZR nicht für eventuelle Verzögerungen bei der Auftragserfüllung. Dadurch eventuell entstehende Mehrkosten für einen notwendigen Schnellversand (Express) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(9) Zur Verfügung gestelltes Equipment kann vom Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages und Bezahlung der Rechnung mit einer Frist von 2 Monaten zurückgefordert werden. Sollte keine Rückforderung erfolgen, geht es ohne Entschädigung in das Eigentum der FLZR GmbH über.

(10) Bei Vertragsrücktritt und einzelnen Einsatzabsagen durch den AG gelten die nachfolgend aufgeführten Fristen und Stornogebühren als verbindlich:

-bis 5 Werktage nach schriftlicher Auftragsbestätigung = 20% der Auftragssumme des vom Rücktritt betroffenen Leistungsteils

-zwischen 6 und 12 Werktagen nach schriftlicher Auftragsbestätigung = 40% der Auftragssumme des vom Rücktritt betroffenen Leistungsteils

-zwischen 13 und 19 Werktagen nach schriftlicher Auftragsbestätigung = 60% der Auftragssumme des vom Rücktritt betroffenen Leistungsteils

-ab 20 Werktagen nach schriftlicher Auftragsbestätigung = 80% der Auftragssumme des vom Rücktritt betroffenen Leistungsteils

(11) Der Vertragsrücktritt oder die Stornierung einzelner Einsätze hat in Textform (z.B. per Mail)  durch den AG zu erfolgen.

(12) Bei Nichteinhaltung der im Angebot ausgewiesenen Planungszeit (Zeitraum zwischen schriftlicher Auftragsbestätigung und erstem Einsatztag) werden zusätzlich zu den Stornogebühren 15% der Gesamtauftragssumme berechnet.

(13) Bei Volumenunterschreitung von mehr als 40 % bezogen auf das Gesamtvolumen des jeweilig bestätigten Auftrages, innerhalb des in dem jeweiligen Angebot ausgewiesenen Zeit- oder Aktionsraumes, ist die FLZR GmbH berechtigt zusätzlich zu den Stornogebühren eine pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 10% der im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Gesamtauftragssumme zu verlangen.

(14) Bei Leistungsstornierungen, die auf Dritte (Handelspartner, Hausrecht) zurückzuführen sind, gelten die Bestimmungen der Punkte 10-13.

(15) Die FIRMA ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

§ 7 Leistungszeit

(1) Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden durch die FLZR GmbH gemäß den Wünschen des Vertragspartners eingeplant und beachtet. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der FLZR GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Fixgeschäfte bedürfen ebenso einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches der FLZR GmbH liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes und/oder der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferungen, z.B. Satz- und Druckarbeiten, eintreten. Die Umstände sind auch dann nicht von der FLZR GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die FLZR GmbH dem Vertragspartner in wichtigen Fällen baldmöglichst mitteilen.

(3) Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung insgesamt auf höchstens 10 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtleistung begrenzt, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

(4) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

(1) Der Vertragspartner hat die Vertragsmäßigkeit des/der gelieferten Werkes/Leistungen unverzüglich zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind der FLZR GmbH innerhalb von 7 Tagen nach Empfang des Werkes/der Leistung (Ablieferung) schriftlich anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Eingang der schriftlichen Erklärung bei der FLZR GmbH an. Unterbleibt die fristgerechte Mängelrüge, so gilt das Werk/die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(2) Soweit ein von der FLZR GmbH zu vertretener Mangel des Werkes/der Leistung vorliegt, ist sie nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(4) Schadenersatzansprüche jeglicher Art des Vertragspartners sind grundsätzlich aus-geschlossen. Insbesondere haftet die FLZR GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Vertragspartner wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Soweit die Haftung der FLZR GmbH vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) Für Dritte, die nicht als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Durchführung des Vertrags-verhältnisses beteiligt sind, haftet die FLZR GmbH auch nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dieser Dritten.

(6) Nach einer Druckreiferklärung durch den Vertragspartner ist die FLZR GmbH von jeder Haftung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und/oder entstehende Schäden befreit. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner von sich aus Korrekturen an Druckvorlagen oder ähnlichen Unterlagen vornimmt.

(7) Die FLZR GmbH ist nicht verpflichtet, Werbeentwürfe juristisch überprüfen zu lassen. Eine Haftung für die juristische, insbesondere wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der Werbung wird nicht übernommen. Dasselbe gilt für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen. Die Haftungsübernahme bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vertragspartner.

§ 9 Haftung des Vertragspartners

Für den rechtlichen Bestand aller vom Vertragspartner gemachten Angaben, insbesondere über Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte und andere gewerbliche Schutzrechte, haftet allein der Vertragspartner. Werden gegen die FLZR GmbH infolge der vom Vertragspartner gemachten Angaben Ansprüche aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken, Geschmacksmustern, Patenten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend gemacht, stellt der Vertragspartner die FLZR GmbH hinsichtlich aller Ansprüche frei und ersetzt den der FLZR GmbH entstandenen Schaden, einschließlich notwendiger Rechtsverfolgungskosten.

§ 10 Rechtsübertragung, Urheber- und Leistungsschutzrechte, Vertragsstrafe

(1) Alle mit den gelieferten Arbeiten der FLZR GmbH zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die FLZR GmbH lediglich im Rahmen des Vertragszweckes auf den Vertragspartner, d.h. der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart bestimmt sich nach dem konkreten Vertragszweck, es sei denn, die Parteien haben schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.

(2) Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Fall der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der FLZR GmbH. Die Verwertung und/oder Nutzung der Arbeiten der FLZR GmbH ist nur dann zulässig, wenn diese vorher zugestimmt hat und/oder zwischen den Parteien vorher eine gesonderte Honorierung für die erweiterte Nutzungsrechtseinräumung vereinbart worden ist. Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der FLZR GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Dies gilt auch für Skizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Schablonen, Werkzeichnungen und elektronische Speichermedien (Dateien etc.). Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist die FLZR GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, ist die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen STST/AGD (in der jeweils neuesten Fassung) übliche Vergütung zugrunde zu legen.

(3) Vorentwürfe, Entwürfe, Skizzen, Werkzeichnungen etc. bleiben Eigentum der FLZR GmbH und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages bzw. Ablieferung des Werkes zurückzugeben. Für etwaige Beschädigungen haftet der Vertragspartner.

(4) Die FLZR GmbH ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt werden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdaten etc., ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

§ 11. Referenzwerbung

(1) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die Erlaubnis zur Kunden-/Markennennung und stimmt einer Erwähnung der Zusammenarbeit im Rahmen der Referenzwerbung zu. Insbesondere für nachfolgend aufgeführte Kommunikationskanäle gilt diese Genehmigung:

-Newsletter

-Pressemeldungen

-Webseiten www.flzr.com, www.my-flzr.com und www.pos-live.com

-Social Media Plattformen „Xing“, „LinkedIn“, „Facebook“ und „Instagram“

§ 12 Kennzeichnung, Belegexemplare

(1) Der FLZR GmbH stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten zehn Belegexemplare zu.

(2) Die FLZR GmbH behält sich das Recht vor, die von ihr bestellten Werbemittel und Modelle zu signieren, insbesondere auf den zu liefernden Werken mit Firma, Name, Urhebervermerk und Adresse nach Maßgabe des gegebenen Raumes zu erscheinen.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Auftraggeber und beteiligte Dritte – i.d.R. Handelspartner – haben beim Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere Sedcards vom Personal, den Datenschutz einzuhalten.

(2) Die Weitergabe von Daten an unbeteiligte Dritte ist untersagt. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht bzw. ziehen eine Schadenersatzforderung nach sich, die sich nach der Höhe des angerichteten Schadens richtet.

§ 14 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der FLZR GmbH Erfüllungsort.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, gilt der Geschäftssitz der FLZR GmbH als Gerichtsstand. Die FLZR GmbH ist auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der FLZR GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

(5) Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. Gegenüber den Vertragspartnern gilt anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils der Klausel diejenige rechtliche wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.

 

Letzte Aktualisierung: 09. Oktober 2024